SYSTEMATLAS · PFLEGE · BEREICH 01
Pflegebedürftig – was bedeutet das?
Wann ist ein Mensch pflegebedürftig, wie wird ein Pflegegrad festgestellt – und was ist bei Kindern anders?
FRAGEN & ANTWORTEN
01 · Pflegebedürftig – was bedeutet das?
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01Was bedeutet „pflegebedürftig“?
Pflegebedürftig ist nicht einfach jemand, der krank oder alt ist.
Entscheidend ist, ob ein Mensch wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen in seiner Selbstständigkeit oder seinen Fähigkeiten eingeschränkt ist und deshalb dauerhaft Hilfe von anderen benötigt. Dabei kann es um körperliche Einschränkungen gehen – aber ebenso um geistige oder psychische Beeinträchtigungen.
Die entscheidende Frage lautet: Was kann ein Mensch in seinem Alltag noch selbstständig – und wobei braucht er Hilfe?
Ein Beispiel
Zwei Menschen können dieselbe Erkrankung haben und trotzdem ganz unterschiedlich pflegebedürftig sein. Frau A hat nach einem Schlaganfall Schwierigkeiten beim Gehen, kann sich mit Hilfsmitteln aber weitgehend selbst versorgen. Herr B benötigt nach einem Schlaganfall Hilfe beim Aufstehen, Waschen und Anziehen und Unterstützung bei Medikamenten und Tagesgestaltung.
Die Diagnose allein sagt deshalb noch nicht, welcher Pflegegrad vorliegt. Entscheidend ist das Ausmaß der verlorenen Selbstständigkeit.
Was heißt „dauerhaft“?
Die Beeinträchtigungen müssen voraussichtlich mindestens sechs Monate bestehen und eine gesetzlich festgelegte Schwere erreichen. Wer nach einer Operation einige Wochen Unterstützung benötigt, ist deshalb nicht automatisch pflegebedürftig im Sinne der Pflegeversicherung.
Seit 2017 wird anders hingeschaut
Seit 2017 gelten Pflegegrade und ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff. Körperliche, kognitive und psychische Beeinträchtigungen werden umfassender berücksichtigt. Das war beispielsweise für Menschen mit Demenz bedeutsam.
Kurz gesagt: Pflegebedürftigkeit misst nicht, wie krank ein Mensch ist. Sie beschreibt, wie stark gesundheitliche Beeinträchtigungen seine Selbstständigkeit im Alltag einschränken.
Quellen: § 14 SGB XI · BMG: Pflegebedürftigkeit und Pflegegrade
02Was ist ein Pflegegrad?
Der Pflegegrad beschreibt, wie stark die Selbstständigkeit eines Menschen beeinträchtigt ist. Er sagt nicht, welche Krankheit jemand hat und auch nicht, wie viele Stunden Pflege täglich benötigt werden.
Wie entsteht der Pflegegrad?
Aus der Begutachtung entsteht eine Gesamtpunktzahl zwischen 0 und 100 Punkten. Unter 12,5 Punkten liegt kein Pflegegrad vor; ab 12,5 Punkten beginnt Pflegegrad 1, ab 27 Pflegegrad 2, ab 47,5 Pflegegrad 3, ab 70 Pflegegrad 4 und ab 90 Pflegegrad 5.
Bedeutet ein höherer Pflegegrad automatisch mehr Geld?
Ein Pflegegrad ist selbst kein Geldbetrag. Er eröffnet unterschiedliche Leistungsansprüche. Welche Leistung tatsächlich infrage kommt, hängt auch davon ab, wie und wo ein Mensch gepflegt wird.
Kurz gesagt: Der Pflegegrad zeigt, wie stark ein Mensch durch gesundheitliche Beeinträchtigungen in seiner Selbstständigkeit eingeschränkt ist.
Quellen: § 15 SGB XI · BMG: neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff
03Wer stellt fest, ob jemand pflegebedürftig ist?
Den Pflegegrad legt nicht der Hausarzt fest. Zunächst wird ein Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung gestellt.
Bei gesetzlich Versicherten ist die Pflegekasse Ansprechpartner. Sie ist bei der jeweiligen Krankenkasse angesiedelt, aber ein eigener Träger der Pflegeversicherung. Die Begutachtung übernimmt in der Regel der Medizinische Dienst (MD). Auf Grundlage des Gutachtens entscheidet anschließend die Pflegekasse über den Pflegegrad.
Und bei privat Versicherten?
Auch privat Krankenversicherte müssen pflegeversichert sein. Sie haben grundsätzlich eine private Pflegepflichtversicherung. Dort übernimmt die Begutachtung in der Regel Medicproof, der medizinische Begutachtungsdienst der privaten Pflegeversicherungen.
Eine private Pflegepflichtversicherung ist nicht dasselbe wie eine freiwillige Pflegezusatzversicherung.
Muss ich schon wissen, welchen Pflegegrad ich beantrage?
Nein. Man beantragt Leistungen der Pflegeversicherung. Welcher Pflegegrad gegebenenfalls vorliegt, soll gerade durch das Begutachtungsverfahren festgestellt werden.
Grundsätzlich muss die Entscheidung spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang des Antrags mitgeteilt werden; in bestimmten dringenden Situationen gelten kürzere Fristen.
Der Weg: Antrag → Begutachtung → Gutachten → Entscheidung der Pflegeversicherung.
Quellen: BMG: Begutachtung · § 23 SGB XI · Medicproof
04Wie läuft eine Pflegebegutachtung ab?
Bei der Pflegebegutachtung geht es nicht darum, Krankheiten zu zählen. Geprüft wird, wie selbstständig ein Mensch seinen Alltag bewältigen kann und wobei er Hilfe benötigt.
* Bei den Modulen „Kognition & Kommunikation“ und „Verhalten & Psyche“ zählt für die Gesamtbewertung nur der höhere der beiden gewichteten Werte.
Entscheidend ist das Gesamtbild der Selbstständigkeit – nicht eine einzelne Fähigkeit oder Diagnose.
Findet die Begutachtung immer zu Hause statt?
Nein. Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch andere Begutachtungsformen möglich. Eine Erstbegutachtung darf jedoch nicht einfach telefonisch erfolgen. Für Kinder gelten zusätzliche Schutzregeln.
Was kommt am Ende heraus?
Aus den Bewertungen wird eine Gesamtpunktzahl ermittelt. Daraus ergibt sich die Empfehlung für keinen Pflegegrad oder Pflegegrad 1 bis 5. Zusätzlich können Empfehlungen zu Hilfsmitteln, Rehabilitation oder Prävention ausgesprochen werden.
Kurz gesagt: Die Begutachtung fragt nicht „Wie krank bist du?“, sondern „Wie selbstständig kannst du deinen Alltag noch bewältigen?“
Quellen: § 15 SGB XI · Medizinischer Dienst Bund
05Was mache ich, wenn plötzlich Pflege nötig wird – und wer hilft mir weiter?
Nach einem Sturz, Schlaganfall oder Krankenhausaufenthalt kann Pflege sehr plötzlich nötig werden. Dann hilft eine einfache Reihenfolge.
Es gibt einen Anspruch auf Pflegeberatung
Nach einem erstmaligen Antrag muss die Pflegekasse grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen einen konkreten Beratungstermin anbieten oder einen Beratungsgutschein benennen. In vielen Regionen helfen außerdem Pflegestützpunkte.
Wenn Pflege im Krankenhaus plötzlich nötig wird
Dann sollte das Entlassmanagement beziehungsweise der Sozialdienst frühzeitig angesprochen werden. Krankenhäuser sollen klären, welche Anschlussversorgung nach der Entlassung benötigt wird.
Und wenn der Pflegegrad nicht passt?
Bei der sozialen Pflegeversicherung kommt die Entscheidung als Bescheid. Dagegen kann grundsätzlich innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden.
Kurz gesagt: Niemand muss zuerst das Pflegesystem verstanden haben, bevor Hilfe beantragt werden kann. Der erste Weg führt zur Pflegekasse – und mit dem Antrag besteht auch ein Anspruch auf Beratung.
Quellen: § 7a SGB XI – Pflegeberatung · BMG: Entlassmanagement
06Gelten für Kinder dieselben Regeln wie für Erwachsene?
Das Grundprinzip ja – die Bewertung nicht ganz. Ein kleines Kind benötigt entwicklungsbedingt ohnehin Hilfe. Deshalb wird bei Kindern nicht der gesamte Hilfebedarf bewertet, sondern der zusätzliche gesundheitlich bedingte Hilfebedarf gegenüber einem altersentsprechend entwickelten Kind.
Ein Beispiel
Ein dreijähriges Kind braucht selbstverständlich Hilfe beim Waschen und Anziehen. Benötigt ein gleichaltriges Kind aufgrund einer Erkrankung oder Entwicklungsbeeinträchtigung deutlich mehr Unterstützung, wird dieser zusätzliche Bedarf betrachtet.
Besondere Regeln für Kinder bis 18 Monate
Bei Säuglingen und Kleinkindern gelten besondere Bewertungsregeln. Kinder bis 18 Monate werden bei gleicher Punktzahl grundsätzlich einen Pflegegrad höher eingestuft als ältere Kinder oder Erwachsene.
Kurz gesagt: Bei Kindern wird gefragt: Wie viel mehr Hilfe braucht dieses Kind aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen als ein altersentsprechend entwickeltes Kind?
Quellen: § 15 SGB XI · MD Bund: Begutachtungs-Richtlinien
07Ist ein Kind mit Behinderung automatisch pflegebedürftig?
Nein. Behinderung und Pflegebedürftigkeit sind nicht dasselbe.
Ein Kind kann eine Behinderung haben, ohne die Voraussetzungen eines Pflegegrades zu erfüllen. Es kann aber auch gleichzeitig Pflegebedarf und Teilhabebedarf haben.
Ein Beispiel
Ein zehnjähriges Kind im Autismus-Spektrum kann sich möglicherweise selbstständig waschen, anziehen und essen, braucht in der Schule aber erhebliche Unterstützung bei Reizverarbeitung, Kommunikation oder Orientierung. Dann kann eine Teilhabefrage entstehen – daraus folgt nicht automatisch ein Pflegegrad.
Kein Pflegegrad bedeutet deshalb nicht: keine Unterstützung. Ein Pflegegrad beantwortet nur die Frage nach Ansprüchen aus der Pflegeversicherung.
Spätere Vertiefung: Behinderung, Teilhabe, Eingliederungshilfe und Schulbegleitung erhalten im Systematlas einen eigenen Bereich „Kinder & Jugendliche im Sozialstaat“.
Kurz gesagt: Ein Kind kann Pflege benötigen, Teilhabeunterstützung benötigen, beides benötigen – oder keines von beidem.
Quelle: § 14 SGB XI · § 15 SGB XI