SYSTEMATLAS · RETTUNGSDIENST · BEREICH 03

Wer bezahlt den Rettungsdienst?

16Wer bezahlt den Rettungsdienst?

Bei gesetzlich Versicherten tragen im Regelfall Sozialversicherungsträger die vereinbarten Entgelte für rettungsdienstliche Leistungen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. In Bayern werden dafür Benutzungsentgelte vereinbart.

Finanziert wird damit nicht nur eine einzelne Fahrt. Auch Strukturen müssen getragen werden, die vorhanden sind, bevor überhaupt ein Notruf eingeht.

Quelle / Grundlage: BayRDG

17Was bezahlen wir, wenn ein Rettungswagen nur bereitsteht?

Auch ohne laufenden Einsatz braucht ein Rettungswagen qualifiziertes Personal, Rettungswache, Fahrzeug, medizinische Ausstattung, Wartung, Kommunikationstechnik, Material und Organisation.

Ein Rettungswagen kostet nicht erst Geld, wenn er fährt. Wir bezahlen auch dafür, dass er bereitsteht.

Quelle / Grundlage: AVBayRDG

18Warum ist Vorhaltung im Rettungsdienst so wichtig?

Rettungsdienst kann Personal und Fahrzeuge nicht erst organisieren, wenn ein Auftrag eingeht. Ressourcen müssen vor dem Notfall vorhanden sein. Dabei sind auch zeitgleiche Einsätze, Spitzenbelastungen, Ausfälle und längere Fahrzeugbindungen zu berücksichtigen.

Bereitschaft ist im Rettungsdienst selbst eine Leistung.

Quelle / Grundlage: BayRDG Art. 7

19Wie werden Rettungsdienstentgelte festgelegt?

In Bayern werden Entgelte zwischen den zuständigen Sozialversicherungsträgern und den Durchführenden des Rettungsdienstes beziehungsweise ihren Verbänden vereinbart. Grundlage sind unter anderem voraussichtliche Kosten und erwartete Einsatzzahlen.

Damit fließen sowohl Einsätze als auch die notwendige Infrastruktur in die Finanzierung ein.

Quelle / Grundlage: BayRDG

20Wer bezahlt Notarzt und Leitstelle?

Auch hier gibt es nicht einfach einen einzigen Rettungsdiensttopf. Für die notärztliche Mitwirkung bestehen eigene Vereinbarungs- und Finanzierungsstrukturen. Die Integrierte Leitstelle erfüllt Aufgaben für Rettungsdienst und Feuerwehr; ihre Kosten müssen entsprechend zugeordnet werden.

Eine gemeinsame Leistung entsteht aus mehreren organisatorischen und finanziellen Bausteinen.

Quelle / Grundlage: BayRDG

21Warum kann Rettungsdienst auf dem Land pro Einsatz teurer sein?

Ein ländlicher Rettungswagen kann weniger Einsätze haben als ein Fahrzeug in einer Großstadt. Trotzdem muss auch dort bei einem Notfall Hilfe verfügbar sein. Die Vorhaltekosten verteilen sich dann möglicherweise auf weniger Einsätze; größere Entfernungen können hinzukommen.

Flächendeckende Versorgung kann gerade dort teuer sein, wo Menschen weit auseinander wohnen.

Quelle / Grundlage: BayRDG Art. 7

22Was passiert finanziell, wenn kein Transport ins Krankenhaus erfolgt?

Kein Transport bedeutet nicht automatisch Fehleinsatz. Rettungsfachpersonal kann einen Patienten untersucht, beurteilt und medizinisch versorgt haben, obwohl anschließend kein Krankenhaus notwendig ist.

Damit stellt sich die Systemfrage: Wie wird eine medizinische Leistung abgebildet, wenn am Ende keine Fahrt ins Krankenhaus steht?

Quelle / Grundlage: BMG: Notfallreform

23Bezahlt die Krankenkasse die Fahrt – oder die medizinische Versorgung?

Das geltende Bundesrecht hat Rettungsfahrten traditionell stark über Fahrkostenregelungen abgebildet. Der 2026 vorgelegte Entwurf zur Notfallreform will die medizinische Notfallrettung als eigenständige Sachleistung der GKV verankern.

Versorgung am Einsatzort, medizinisches Notfallmanagement und Betreuung während eines notwendigen Transports sollen damit stärker als zusammengehörige medizinische Leistung betrachtet werden.

REFORM · Stand August 2026Laufendes Gesetzgebungsverfahren – noch nicht geltendes neues System.

Quelle / Grundlage: BMG: Fragen und Antworten zur Notfallreform

24Soll die Finanzierung des Rettungsdienstes verändert werden?

Ja – darüber wird derzeit auf Bundesebene beraten. Ein Ziel der Notfallreform ist, die medizinische Leistung des Rettungsdienstes stärker unabhängig vom bloßen Transport abzubilden. Die Länder sollen weiterhin für Planung und Organisation zuständig bleiben.

RADAR R01 · NOTFALLREFORM 2026Laufendes Gesetzgebungsverfahren – Änderungen möglich.

Quelle / Grundlage: BMG: Notfallreform