Das Gesetz setzt den Rahmen.
Die GKV übernimmt notwendige, ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungen. Damit ist der Rahmen gesetzt – aber noch nicht jede einzelne Behandlung bestimmt.

WAS STECKT DAHINTER?
Die GKV übernimmt notwendige, ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungen. Damit ist der Rahmen gesetzt – aber noch nicht jede einzelne Behandlung bestimmt.
Der Gemeinsame Bundesausschuss legt fest, welche zahnmedizinischen Leistungen unter welchen Voraussetzungen zur GKV-Versorgung gehören.
Der Bewertungsausschuss legt fest, welche vertragszahnärztlichen Leistungen wie abgerechnet werden können.
BEISPIEL AUS DER PRAXIS
1 · Befund Welche Behandlung ist medizinisch möglich?
2 · G-BA-Regel Unter welchen Voraussetzungen ist die Wurzelkanalbehandlung Kassenleistung?
3 · BEMA Welche Leistung kann abgerechnet werden?
4 · Entscheidung Kassenleistung oder alternative Behandlung – gegebenenfalls mit eigenen Kosten.
So wird aus einer allgemeinen Regel eine konkrete Entscheidung an einem einzelnen Zahn.
WER SITZT MIT AM TISCH?
Der Staat entscheidet nicht jede einzelne medizinische Leistung selbst. Im G-BA wirken Krankenkassen, Leistungserbringer und unparteiische Mitglieder mit. Patientenvertretungen haben Mitberatungs- und Antragsrechte, aber kein Stimmrecht.
DAZUGELERNT
Was meine Krankenkasse bezahlt, entsteht aus einem Zusammenspiel von gesetzlichen Vorgaben, Versorgungsregeln und meinem konkreten Befund.
GESETZ → REGEL → BEFUND → LEISTUNG
Vereinfachte Orientierung – keine vollständige juristische Prozesskette.Wir wissen jetzt, wer die Regeln macht. Aber noch nicht, wie das Geld fließt.
QUELLEN · STAND 19.09.2026
Bundesgesundheitsministerium · Leistungskatalog der Krankenversicherung
Gemeinsamer Bundesausschuss · Zahnärztliche und kieferorthopädische Versorgung