UNIVERSAL DESIGN · VERTIEFUNG 01

Barrierefreiheit beim Bauen – was gilt heute?

Stand der Dinge

Ein Zuhause sollte möglichst lange zu den Menschen passen, die darin leben. Das ist nicht nur eine Frage des Alters. Auch Kinder mit Behinderungen, Menschen mit vorübergehenden Einschränkungen und Familien können von einer vorausschauenden Wohnungsplanung profitieren.

Doch was ist beim Bauen vorgeschrieben – und was bleibt freiwillig?

Drei Begriffe, drei unterschiedliche Bedeutungen

Universal Design bedeutet, Wohnungen, Gebäude und ihre Umgebung von Anfang an so zu gestalten, dass möglichst viele Menschen sie ohne besondere Anpassungen nutzen können. Der Gedanke ist international anerkannt und in der UN-Behindertenrechtskonvention verankert.

Barrierefreiheit beschreibt die möglichst selbstständige Nutzbarkeit ohne besondere Erschwernisse. Für Wohnungen enthält die DIN 18040-2 technische Planungsgrundlagen, beispielsweise zu Zugängen, Bewegungsflächen, Türen und Sanitärräumen.

Barrierearm ist dagegen kein eindeutig festgelegter technischer Standard. Die Bezeichnung allein sagt deshalb noch nicht, welche Hindernisse tatsächlich beseitigt wurden.

Was schreibt das Baurecht vor?

In Deutschland regeln die Bundesländer, welche Anforderungen an die Barrierefreiheit beim Bauen verbindlich sind.

Beispiel Bayern, Stand Oktober 2026:

Nach Artikel 48 der Bayerischen Bauordnung müssen in Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen grundsätzlich die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein. Unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere bei vorgeschriebenen Aufzügen, gelten weitergehende Anforderungen.

In den betreffenden Wohnungen müssen wichtige Wohnbereiche barrierefrei nutzbar sein.

Für ein gewöhnliches privat gebautes Einfamilienhaus besteht aus dieser Vorschrift keine allgemeine Pflicht, vollständig barrierefrei zu bauen.

Barrierefrei bedeutet nicht automatisch rollstuhlgerecht

Die DIN 18040-2 unterscheidet zwischen barrierefrei nutzbaren Wohnungen und Wohnungen mit zusätzlichen Anforderungen für die uneingeschränkte Nutzung mit dem Rollstuhl. Diese zusätzlichen Anforderungen tragen die Kennzeichnung „R“.

In Bayern sind die R-Anforderungen bei der bauaufsichtlichen Einführung der Norm für Wohnungen nach Artikel 48 nicht generell eingeschlossen.

Wer eine Wohnung plant oder kauft, sollte deshalb genauer nachfragen, welche Anforderungen tatsächlich erfüllt sind.

Weiterführende Informationen

Was wir weiter untersuchen

Ob barrierefreies Bauen grundsätzlich teurer ist, welche langfristigen Kosten entstehen und wie vorausschauende Planung gefördert werden könnte, untersuchen wir in den folgenden Recherchepaketen.

In unserer Denkwerkstatt stellen wir schon jetzt die weitergehende Frage:

Was, wenn wir „EigenHEIM“ einmal wörtlich nehmen?

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