SYSTEMATLAS · FINANZIERUNG
Beamte: Krankenversicherung & Beihilfe
Auch Beamte werden im selben Gesundheitswesen behandelt. Der Weg des Geldes kann aber anders aussehen als bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Entscheidend sind der Dienstherr, das jeweilige Beihilferecht und die gewählte Krankenversicherung.
Zuerst unterscheiden: Beihilfe ist keine eigene „Beamtenkrankenkasse“. Sie ist eine Fürsorgeleistung des Dienstherrn, die einen Teil bestimmter Krankheits-, Pflege- und weiterer Aufwendungen übernimmt.
01Gibt es eine „Deutsche Beamtenkrankenkasse“?
Nicht als einheitliches staatliches Krankenversicherungssystem für alle Beamten. Beamte können – je nach Voraussetzungen und Entscheidung – privat oder freiwillig gesetzlich krankenversichert sein. Das Besondere ist die beamtenrechtliche Beihilfe beziehungsweise in einzelnen Ländern eine andere Ausgestaltung wie die pauschale Beihilfe.
Deshalb müssen wir zwei Dinge trennen: Wer versichert? und welchen Teil trägt der Dienstherr?
02Wer ist der Dienstherr – Bund, Land oder Kommune?
Bundesbeamte stehen im Dienst des Bundes. Landesbeamte haben ein Land als Dienstherrn. Daneben gibt es Kommunalbeamte, etwa bei Gemeinden, Städten, Landkreisen oder kommunalen Verbänden.
Das ist für die Finanzierung wichtig: Nicht „der Staat“ bezahlt an einer einzigen Stelle. Beihilfeausgaben können beim Bund, bei einem Land oder bei einem kommunalen Dienstherrn entstehen.
03Was ist Beihilfe?
Beihilfe beteiligt den Dienstherrn an beihilfefähigen Aufwendungen. Welche Aufwendungen anerkannt werden und welcher Bemessungssatz gilt, richtet sich nach dem jeweils anwendbaren Beihilferecht.
Beim Bund beträgt der Bemessungssatz grundsätzlich 50 Prozent für aktive Beihilfeberechtigte, 70 Prozent für Versorgungsempfänger und 80 Prozent für berücksichtigungsfähige Kinder. Sonderregeln können den Satz verändern. Auch Bayern arbeitet mit persönlichen Bemessungssätzen; die Regeln von Bund und Ländern sind aber nicht vollständig identisch.
Wichtig: 50 Prozent Beihilfe bedeutet nicht automatisch, dass der Dienstherr 50 Prozent jedes privaten Versicherungsbeitrags zahlt.
04Wie funktioniert der klassische Weg mit privater Krankenversicherung?
Vereinfacht:
Behandlung → Rechnung → Beihilfe + ergänzende private Krankenversicherung → Erstattung
Die Beihilfe deckt ihren beihilfefähigen Anteil. Für den verbleibenden Teil wird typischerweise eine private Restkostenversicherung abgeschlossen. Beihilfe und Versicherung ergänzen sich – sie sind aber rechtlich und finanziell zwei verschiedene Systeme.
05Ist die Beihilfe dasselbe wie der Arbeitgeberanteil eines Angestellten?
Nein. Bei einem gesetzlich versicherten Arbeitnehmer fließen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag in die Krankenversicherung. Im klassischen Beihilfemodell beteiligt sich der Dienstherr dagegen an beihilfefähigen Aufwendungen; der Beamte sichert den verbleibenden Anteil ab.
Für unseren Geldweg ist dieser Unterschied zentral: Beitragszuschuss und Erstattung konkreter Aufwendungen sind nicht dasselbe.
06Können Beamte gesetzlich krankenversichert sein?
Ja. Beamte sind wegen ihres Anspruchs auf Beihilfe oder Heilfürsorge grundsätzlich von der Versicherungspflicht in der GKV ausgenommen. Eine freiwillige Mitgliedschaft kann aber möglich sein, wenn die Voraussetzungen des § 9 SGB V erfüllt sind – zum Beispiel aufgrund ausreichender vorheriger GKV-Versicherungszeiten. Dort sind auch weitere Beitrittsfälle und Fristen geregelt.
§ 9 SGB V · Freiwillige Versicherung →
Wie sich der Dienstherr an den Krankenversicherungskosten beteiligt, hängt anschließend vom Dienstherrn und vom geltenden Beihilferecht ab. Beim Bund gibt es nicht einfach den üblichen Arbeitgeberanteil wie bei einem Arbeitnehmer.
07Was bedeutet „pauschale Beihilfe“?
Einige Länder haben eine pauschale Beihilfe eingeführt. Dabei beteiligt sich der Dienstherr – unter den jeweiligen landesrechtlichen Bedingungen – pauschal an den Kosten einer Krankenversicherung. Das kann insbesondere für freiwillig gesetzlich versicherte Beamte einen anderen Geldweg schaffen als die klassische individuelle Beihilfe.
Ob diese Möglichkeit besteht und wie sie ausgestaltet ist, muss deshalb für das jeweilige Land geprüft werden. Eine bundesweit einheitliche Aussage wäre falsch.
08Was gilt für Kommunalbeamte?
Kommunalbeamte haben einen kommunalen Dienstherrn. In Bayern richtet sich ihr Beihilfeanspruch grundsätzlich nach dem bayerischen Beamten- und Beihilferecht. Die organisatorische Abwicklung kann auf geeignete Stellen übertragen werden.
Für den L.S. ist vor allem der Geldweg wichtig: Auch kommunale Haushalte können Beihilfeausgaben tragen. Bei einer Systemänderung dürfen deshalb nicht nur Bundes- und Landeshaushalte betrachtet werden.
09Was ändert sich im Ruhestand?
Mit dem Ruhestand kann sich der persönliche Bemessungssatz ändern. Für beihilfeberechtigte Versorgungsempfänger beträgt der Beihilfesatz beim Bund grundsätzlich 70 Prozent. Dazu gehören insbesondere Ruhestandsbeamte – der Begriff „Versorgungsempfänger“ ist aber weiter und kann auch Hinterbliebene mit Versorgungsbezügen umfassen.
Dadurch kann sich auch der Anteil verändern, der über eine ergänzende private Versicherung abgesichert werden muss. Für die Systemrechnung heißt das: aktive Beamte, Ruhestandsbeamte und andere Versorgungsempfänger dürfen nicht ohne Weiteres als identische Gruppe behandelt werden.
10Und was ist mit Ehepartnern und Kindern?
Unter bestimmten Voraussetzungen können Ehe- oder Lebenspartner und Kinder berücksichtigungsfähig sein. Dafür gelten Einkommens-, Familien- und weitere Voraussetzungen, die sich nach dem jeweiligen Beihilferecht richten.
Auch hier unterscheidet sich das System von der beitragsfreien Familienversicherung der GKV: Beihilfeberechtigung, Berücksichtigungsfähigkeit und Krankenversicherung sind verschiedene Dinge.
11Bezahlt die Beihilfe automatisch jede Arztrechnung anteilig?
Nein. Entscheidend ist, ob eine Aufwendung nach dem jeweiligen Recht beihilfefähig ist. In Bayern müssen Aufwendungen unter anderem medizinisch notwendig und der Höhe nach angemessen sein; für ärztliche und zahnärztliche Leistungen spielen die Gebührenordnungen eine Rolle.
Der Rechnungsbetrag, die beihilfefähige Summe und die tatsächliche Erstattung können deshalb voneinander abweichen.
12Warum ist das für „Was wäre, wenn?“ so wichtig?
Unser Gedankenexperiment einer Allgemeinen Krankenversicherung für ALLE kann Beamte nicht einfach nur als zusätzliche Beitragszahler einrechnen. Es muss zugleich fragen, welche heutigen Zahlungsströme sich verändern.
Zu prüfen sind insbesondere: Beihilfeausgaben von Bund, Ländern und Kommunen, ergänzende PKV-Absicherung, freiwillige GKV und pauschale Beihilfe.
Die entscheidende WWW-Frage: Wenn Beamte in einen gemeinsamen Versicherungskreis wechseln – wer zahlt künftig den Betrag, den öffentliche Dienstherren heute über Beihilfe oder andere Beteiligungen finanzieren?
Drei Geldwege – stark vereinfacht
Arbeitnehmer in der GKV: Arbeitnehmer + Arbeitgeber → Beiträge → GKV → Leistungen
Beamter mit klassischer Beihilfe + PKV: Dienstherr → Beihilfe zu beihilfefähigen Aufwendungen · Beamter → PKV-Prämie → ergänzende Erstattung
Beamter mit GKV / pauschaler Beihilfe: Ausgestaltung abhängig von Dienstherr und Landesrecht; deshalb nicht bundesweit mit einem einzigen Pfeilschema erklärbar.
Begriffe kurz erklärt
Dienstherr: öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber eines Beamten, zum Beispiel Bund, Land oder Kommune.
Beihilfe: beamtenrechtliche Fürsorgeleistung zu bestimmten Aufwendungen; keine eigene Krankenkasse.
beihilfefähig: Aufwendungen, die nach dem jeweils geltenden Beihilferecht berücksichtigt werden können.
Restkostenversicherung: private Absicherung des Anteils, der nach der Beihilfe verbleibt.
pauschale Beihilfe: in einigen Ländern mögliche pauschale Beteiligung des Dienstherrn an Krankenversicherungskosten nach Landesrecht.
Zum Nachlesen
Bundesbeihilfeverordnung · § 46 Bemessung der Beihilfe
Bayerisches Beamtengesetz · Art. 96 Beihilfe
Wissenschaftliche Dienste des Bundestages · Pauschale Beihilfe