SYSTEMATLAS · GESUNDHEIT
Wie wird der Hirntod festgestellt?
Wenn das Herz noch schlägt – und der Mensch dennoch verstorben ist.
Ein Mensch liegt auf einer Intensivstation. Sein Körper ist warm, das Herz schlägt und ein Beatmungsgerät bewegt seinen Brustkorb. Dennoch erklären Ärzte seinen Tod.
Für Angehörige kann das schwer zu verstehen sein. Wie wird festgestellt, dass sämtliche Hirnfunktionen unwiederbringlich ausgefallen sind? Welche Regeln sichern die Diagnose ab?
Wir erklären das vorgeschriebene Verfahren in seinen Grundzügen – ohne medizinische Einzelfälle zu beurteilen.
01 – Was bedeutet „irreversibler Hirnfunktionsausfall“?
Der Begriff bezeichnet den endgültigen, nicht behebbaren Ausfall der Gesamtfunktion von Großhirn, Kleinhirn und Hirnstamm. Nach der Richtlinie der Bundesärztekammer ist damit der Tod des Menschen festgestellt.
Dieser Zustand ist nicht mit einem Koma oder anderen schweren Bewusstseinsstörungen gleichzusetzen. Bei künstlicher Beatmung kann das Herz zunächst weiterschlagen; der Körper kann warm bleiben. Das macht die Situation für Angehörige besonders schwer begreifbar.
Ein Verdacht auf einen irreversiblen Hirnfunktionsausfall ist noch keine Todesfeststellung.
02 – Wer darf die Diagnose stellen?
Die Feststellung erfolgt durch zwei dafür qualifizierte Ärzte, die den Patienten unabhängig voneinander untersuchen. Die Richtlinie der Bundesärztekammer legt die fachlichen Anforderungen fest. Dazu gehört neurologische beziehungsweise neurochirurgische Fachkompetenz; für bestimmte Altersgruppen gelten besondere Regeln.
Die untersuchenden Ärzte dürfen weder an der Organentnahme noch an der Transplantation beteiligt sein. Sie dürfen auch nicht Weisungen eines daran beteiligten Arztes unterstehen. Ihre Befunde und der Zeitpunkt der Feststellung müssen dokumentiert werden.
Die medizinische Todesfeststellung ist unabhängig von einer Entscheidung über Organspende.
03 – Wie läuft die Untersuchung grundsätzlich ab?
Die Richtlinie der Bundesärztekammer beschreibt ein mehrstufiges Verfahren. Vereinfacht lässt es sich so darstellen:
Die Ursache der schweren Hirnschädigung muss geklärt sein. Einflüsse, die den Zustand vortäuschen könnten, müssen ausgeschlossen werden.
Die Ärzte untersuchen die vorgeschriebenen klinischen Zeichen, darunter Bewusstsein, Hirnstammreflexe und den eigenen Atemantrieb.
Je nach Situation sind weitere klinische Untersuchungen nach festgelegten Zeiten oder geeignete apparative Untersuchungen erforderlich.
Welche Nachweise im konkreten Fall vorgeschrieben sind, hängt unter anderem von der Art der Hirnschädigung und dem Alter ab. Erst wenn alle erforderlichen Bedingungen erfüllt sind, darf die Diagnose gestellt werden.
04 – Welche Technik wird benötigt?
Die klinische Untersuchung findet unter intensivmedizinischen Bedingungen statt. Apparative Zusatzuntersuchungen können unter anderem die elektrische Hirnaktivität oder die Hirndurchblutung prüfen.
| EEG | Misst elektrische Aktivität des Gehirns. |
|---|---|
| Ultraschallverfahren | Untersuchen unter bestimmten Voraussetzungen die Durchblutung der hirnversorgenden Gefäße. |
| Geeignete bildgebende Verfahren | Können unter den in der Richtlinie genannten Bedingungen zum Nachweis eines zerebralen Zirkulationsstillstands dienen. |
Nicht jeder Patient benötigt ein EEG oder eine andere apparative Zusatzuntersuchung. In bestimmten Konstellationen ist eine Feststellung auch allein anhand der vorgeschriebenen klinischen Untersuchungen und ihres zeitlichen Verlaufs möglich. In anderen Fällen sind apparative Nachweise erforderlich.
Welche Verfahren wann eingesetzt werden dürfen, ist in der Richtlinie festgelegt. Diese Seite erläutert die Grundzüge, nicht die technische Durchführung oder Auswertung.
05 – Was geschieht, wenn Fachärzte oder Geräte fehlen?
Nicht jedes Krankenhaus hat eine eigene neurologische oder neurochirurgische Fachabteilung. Für Entnahmekrankenhäuser sieht § 9a Transplantationsgesetz deshalb vor, dass die Koordinierungsstelle auf Anfrage geeignete Ärzte vermittelt, wenn das Krankenhaus die erforderliche Diagnostik nicht selbst sicherstellen kann.
Dafür ist ein regionaler, flächendeckender konsiliarärztlicher Rufbereitschaftsdienst vorgesehen.
Ob zusätzliche apparative Untersuchungen erforderlich sind und wie diese vor Ort organisiert werden, hängt vom konkreten Fall ab. Die gesetzliche Vermittlung externer Ärzte ist kein Beleg dafür, dass jedes Gerät jederzeit in jedem Krankenhaus verfügbar ist.
Unsere Systemfrage: Wie wird überprüft, ob die notwendige fachliche und technische Unterstützung tatsächlich rechtzeitig zur Verfügung steht?
06 – Wie werden Fehler und Einflussnahmen verhindert?
Die Feststellung des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls ist an verbindliche medizinische Regeln gebunden. Dazu gehören die Prüfung möglicher Störfaktoren, die Qualifikation der Untersuchenden, unabhängige Untersuchungen und die schriftliche Dokumentation der Befunde.
Technische Messungen müssen nach den dafür geltenden Vorgaben durchgeführt und beurteilt werden. Eine bloße Vermutung oder ein einzelner, nicht ausreichender Befund darf nicht als abgeschlossene Diagnose ausgegeben werden.
Die gesetzlich vorgeschriebene Trennung der untersuchenden Ärzte vom Entnahme- und Transplantationsteam soll Interessenkonflikten vorbeugen.
Fehlerquellen und die theoretische Möglichkeit absichtlicher Fälschungen sind nicht dasselbe wie nachgewiesene Manipulationen. Wir behaupten weder, dass Manipulationen stattgefunden hätten, noch, dass irgendein Verfahren gegen jedes vorsätzliche Fehlverhalten absolut geschützt wäre.
Bleiben die vorgeschriebenen Voraussetzungen ungeklärt, darf die Diagnose nicht als gesichert dokumentiert werden.
07 – Welche Rechte haben Angehörige?
Nach § 5 Transplantationsgesetz ist den nächsten Angehörigen sowie den dort genannten weiteren berechtigten Personen Gelegenheit zu geben, die dokumentierten Untersuchungsergebnisse einzusehen. Sie können eine Person ihres Vertrauens hinzuziehen.
Angehörige können sich die Diagnose und die Untersuchungsergebnisse erklären lassen. Zum Beispiel:
- Welche Ärzte haben die Untersuchungen durchgeführt?
- Welche Befunde liegen vor?
- Welche Untersuchungen waren in diesem Fall erforderlich?
- Wie wurde die Unumkehrbarkeit festgestellt?
- Wie können wir Einsicht in die dokumentierten Ergebnisse nehmen?
Die Frage, ob der Tod medizinisch festgestellt ist, und die Frage, ob Organe gespendet werden dürfen, sind getrennt zu beantworten.
08 – Können Ärzte die Feststellung ablehnen?
Ärzte dürfen den irreversiblen Hirnfunktionsausfall nicht bescheinigen, wenn die vorgeschriebenen medizinischen Voraussetzungen nicht nachgewiesen sind. Die Feststellung muss durch entsprechend qualifizierte Ärzte erfolgen.
Ob und unter welchen Umständen ein qualifizierter Arzt die Mitwirkung aus persönlichen Gründen ablehnen kann, lässt sich aus den hier herangezogenen offiziellen Quellen nicht pauschal beantworten. Diese rechtliche Einzelfrage bleibt deshalb ausdrücklich offen.
Unabhängig davon verpflichtet § 9a Transplantationsgesetz die Entnahmekrankenhäuser zur Organisation der gesetzlich vorgesehenen Abläufe und sieht bei fehlender eigener Qualifikation die Vermittlung geeigneter Ärzte vor.
Vertrauen entsteht nicht allein durch die Aussage, dass ein Verfahren sicher ist. Es entsteht auch dadurch, dass die Untersuchungen, Zuständigkeiten und Regeln nachvollziehbar erklärt werden.
Offizielle Grundlagen
Transplantationsgesetz § 3 – Voraussetzungen einer Entnahme · § 5 – Nachweisverfahren und Einsichtsrecht · § 9a – Pflichten der Entnahmekrankenhäuser
Bundesärztekammer: Erläuterung zur Richtlinienfortschreibung
Zur Einordnung: Diese Seite erläutert die gesetzlichen und medizinischen Grundlagen der Feststellung des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls in Deutschland. Sie ersetzt weder eine ärztliche Aufklärung noch eine individuelle medizinische oder rechtliche Beratung. Maßgeblich sind die geltenden gesetzlichen Vorgaben und die Richtlinie der Bundesärztekammer.